(1) Nach abgelegter kommissioneller Prüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(2) Nach abgelegter Eignungsprüfung ist eine Bestätigung über die Eignungsprüfung gemäß dem Muster der Anlage 3, nach absolviertem Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung über den Anpassungslehrgang gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigungen, Zeugnisse und Bestätigungen gemäß den Anlagen 1 bis 4 kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in den Anlagen 1 bis 4 sind zu streichen oder wegzulassen.
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