(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung sind in erster Linie theoretische und praktische Kenntnisse in den Unterrichtsfächern „Grundzüge der Betreuung, Grundpflege und Beobachtung alter, behinderter und chronisch kranker Menschen“, „Einführung in die Arzneimittellehre“ und „Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation“ in Form von drei Teilprüfungen, insbesondere anhand einer Falldarstellung gemäß Abs. 2 zu überprüfen.
(2) Für die Abschlussprüfung ist von den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern eine nach den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEDL) strukturierte Falldarstellung aus der Praxis, in der der Lernstoff vernetzt angewandt wird, schriftlich auszuarbeiten. Die Ausarbeitung der Falldarstellung wird durch die Lehrerin oder den Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege begleitet. Die Falldarstellung ist spätestens eine Woche vor der Abschlussprüfung der Lehrerin oder dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege abzugeben, andernfalls eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich ist.
0 Kommentare zu § 20 WHEG-VO