§ 11 WHEG-VO Lehrziele

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Durch den Unterricht sollen folgende Lehrziele erreicht werden:

1.

Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation: verschiedene Formen der Arbeitsorganisation und ihre Voraussetzungen kennen und umsetzen können; die Bedeutung einer an den Bedürfnissen und Ressourcen der Betreuten orientierten Arbeitsplanung erkennen können, selbstständige Planung vornehmen und die geplanten Maßnahmen umsetzen und dokumentieren können; die Arbeitsziele in Form der Selbst- und Fremdkontrolle überprüfen können;

2.

Ethik und Berufskunde: Individualität im Zusammenhang mit gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergründen wahrnehmen und erkennen können und diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit machen können, die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennen lernen;

3.

Erste Hilfe: Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben und mit der nötigen Sicherheit alle Erste-Hilfe-Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Betreuten und der Unfälle im unmittelbaren Wohnbereich durchführen können;

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene: Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen können;

5.

Grundzüge der Betreuung, Beobachtung und Grundpflege (Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens – AEDL) alter, behinderter und chronisch kranker Menschen: Die Betreuung, Beobachtung und Grundpflege im Alter, bei Behinderung und chronischen Krankheiten kulturspezifisch verstehen und strukturieren können; häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika kennen und benennen können; die richtigen Aktivitäten in der Betreuung und Grundpflege ableiten können; körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, beobachten und erkennen können, die Beobachtungen beschreiben können, die eigenen Aufgaben und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen erkennen und Beobachtungen sowie Informationen an die zuständigen Stellen weiterleiten können; die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen können; die pflegerischen Grundtechniken praktisch durchführen können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen;

6.

Einführung in die Arzneimittellehre: Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei deren Verabreichung kennen und damit umgehen können;

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: Grundlagen der Ernährungslehre und relevante Kostarten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Menüpläne beurteilen können;

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation: in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln arbeiten können; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; einfache physikalische Hilfsmittel einsetzen und anwenden können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen;

9.

Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt: effiziente Methoden der Haushaltsführung unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushaltes kennen und anwenden können; Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz und der Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können;

10.

Grundzüge der Gerontologie: Die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten verstehen können, die psychische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Phasen des Alters bis zum Sterben kennen und altersbedingte körperliche und psychische Veränderungen verstehen können;

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen können, um Konfliktlösungen durch das Anwenden verschiedener Kommunikationsformen herbeiführen zu können;

12.

Grundzüge der sozialen Sicherheit und andere rechtliche Aspekte: die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennen lernen; berufsrelevante Grundlagen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetzes sowie sozialhilferechtlicher, schadenersatzrechtlicher und sachwalterrechtlicher Bestimmungen verstehen können.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 WHEG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 WHEG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 WHEG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 WHEG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 WHEG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 WHEG-VO
§ 12 WHEG-VO