§ 18 WHEG-VO Wiederholen eines Praktikums

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Werden die Leistungen von Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmern in einem Praktikum mit „Nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Fachkraft zu beurteilen. Jedes Praktikum darf einmal wiederholt werden.

(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann diese durch die Leitung der Heimhilfeausbildung verlängert werden.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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