§ 28 WHEG-VO Eignungsprüfung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Eignungsprüfung hat mündlich und kommissionell stattzufinden und ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 4, 23 und 26 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Eignungsprüfung ist gemäß § 21 Abs. 2 zu beurteilen. Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist eine nochmalige Absolvierung der Eignungsprüfung nicht zulässig.

(4) Über die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung der im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 WHEG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 WHEG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 WHEG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 WHEG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 WHEG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 WHEG-VO
§ 29 WHEG-VO