(1) Die Eignungsprüfung hat mündlich und kommissionell stattzufinden und ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 4, 23 und 26 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Eignungsprüfung ist gemäß § 21 Abs. 2 zu beurteilen. Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „Nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist eine nochmalige Absolvierung der Eignungsprüfung nicht zulässig.
(4) Über die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung der im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Heimhilfeausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
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