§ 14 WHEG-VO Beurteilung der theoretischen Ausbildung

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In den Einzelprüfungen der Unterrichtsfächer gemäß § 10 haben die Lehr- oder Fachkräfte die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer über die Lehrinhalte zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen für die Beurteilung der Mitarbeit während der Ausbildung zu führen.

(3) Die Einzelprüfung kann mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ beurteilt werden. Positive Leistungen in der Mitarbeit können in die Beurteilung einbezogen werden.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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