(1) In den Einzelprüfungen der Unterrichtsfächer gemäß § 10 haben die Lehr- oder Fachkräfte die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer über die Lehrinhalte zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen für die Beurteilung der Mitarbeit während der Ausbildung zu führen.
(3) Die Einzelprüfung kann mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ beurteilt werden. Positive Leistungen in der Mitarbeit können in die Beurteilung einbezogen werden.
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