(1) Die Leitung der Heimhilfeausbildung hat den Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Rechte und Pflichten der Leitung der Heimhilfeausbildung und der Lehr- und Fachkräfte, | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer einschließlich der Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten, | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und | |||||||||
4. | Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs. |
(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Magistrat vorzulegen.
(4) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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