Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Jede Ausbildungseinrichtung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, sodass die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist und eine entsprechende Anzahl an Sozialräumen aufzuweisen.
In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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