(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 ohne Unterbrechung zu absolvieren.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
1. | für die Dauer des Beschäftigungsverbotes gemäß den Bestimmungen über den Mutterschutz, | |||||||||
2. | für die Dauer des Elterkarenzurlaubes, | |||||||||
3. | für die Dauer der Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes, | |||||||||
4. | aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen für die Dauer bis zu einem Jahr. Über die Zulässigkeit der Unterbrechung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leitung der Heimhilfeausbildung zu entscheiden. |
(3) Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen haben, sind berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch die Betreiberin oder den Betreiber der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Leitung der Heimhilfeausbildung festzusetzen.
(4) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist Abs. 5 anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.
(5) Versäumen Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer mehr als 10% der theoretischen Ausbildung, hat die Leitung der Heimhilfeausbildung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen der Ausbildungsteilnehmerinnen oder Ausbildungsteilnehmer zu entscheiden, ob die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer zur Abschlussprüfung zuzulassen ist oder die Ausbildung zu wiederholen hat.
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Gänze zu absolvieren.
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