(1) Die Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten theoretische und mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat mindestens fünfzig Minuten zu dauern.
(3) Die Teilnahme an den Unterrichtseinheiten der theoretischen und an den Stunden der praktischen Ausbildung ist verpflichtend.
(4) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu absolvieren.
(5) Der Beginn einer Heimhilfeausbildung ist von der Leitung festzusetzen und spätestens drei Monate vor Beginn dem Magistrat anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 5 WHEG-VO