§ 27 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1.

die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden

Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2.

die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a)

listige Umtriebe oder

b)

die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c)

die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d)

grobe Täuschung,

3.

die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,

4.

die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

5.

die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.

In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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