Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2)Absatz 2In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1.Ziffer einsdie Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgendenTag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
2.Ziffer 2die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a)Litera alistige Umtriebe oder
b)Litera bdie Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c)Litera cdie Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d)Litera dgrobe Täuschung,
3.Ziffer 3die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,
4.Ziffer 4die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
5.Ziffer 5die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.
In Kraft seit 14.01.2015 bis 31.12.9999
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