§ 32 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des militärischen Vorgesetzten im Sinne des § 2 Z 5 des Militärstrafgesetzes (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.

(3) Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen. Dabei sind insbesondere zu bestimmen

1.

Zeit und Ort,

2.

Inhalt,

3.

voraussichtliche Dauer,

4.

der verantwortliche Leiter und

5.

der zugelassene Teilnehmerkreis.

Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.

(4) Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.

(5) Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten.

(6) Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten oder einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Abs. 3 genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.

(7) Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Abs. 1, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie bei einer Tätigkeit nach den Abs. 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

In Kraft seit 01.12.2002 bis 31.12.9999
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