(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. | Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. | Milizübungen oder | |||||||||
3. | freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder | |||||||||
4. | Wehrdienst als Zeitsoldat oder | |||||||||
5. | Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder | |||||||||
6. | Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder | |||||||||
7. | außerordentliche Übungen oder | |||||||||
8. | Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst). |
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
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