Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Präsenzdienst ist zu leisten als
1.Ziffer einsGrundwehrdienst oder
2.Ziffer 2Milizübungen oder
3.Ziffer 3freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4.Ziffer 4Wehrdienst als Zeitsoldat oder
5.Ziffer 5Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
6.Ziffer 6Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
7.Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
8.Ziffer 8Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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