Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsWehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2)Absatz 2Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
1.Ziffer einsvier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
2.Ziffer 2sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
3.Ziffer 3jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
4.Ziffer 4mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
(3)Absatz 3Wehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 3 Z 2 angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mitWehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
1.Ziffer einseiner Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
2.Ziffer 2einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4)Absatz 4Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer
1.Ziffer einsVersetzung in den Ruhestand oder
2.Ziffer 2Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.
(5)Absatz 5Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 WG 2001
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 WG 2001 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 WG 2001