§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte gilt
1.Ziffer einsbei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 32, Absatz eins,,
2.Ziffer 2in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
3.Ziffer 3bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,bei einer Tätigkeit im Milizstand nach Paragraph 32, Absatz 2 und 4 bis 6,
4.Ziffer 4bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
5.Ziffer 5bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
In Kraft seit 22.12.2001 bis 31.12.9999
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