§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt
1. | bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1, | |||||||||
2. | in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit, | |||||||||
3. | bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6, | |||||||||
4. | bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und | |||||||||
5. | bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand. |
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