§ 36 WG 2001 Verbot parteipolitischer Betätigung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt

1.

bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,

2.

in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

3.

bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,

4.

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

5.

bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

In Kraft seit 22.12.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

37 Entscheidungen zu § 36 WG 2001


Entscheidungen zu § 36 WG 2001


Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 36 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 WG 2001
§ 37 WG 2001