Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach § 26 Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
(2)Absatz 2Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
1.Ziffer einsjedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 undjedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 2jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach § 26 Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.der zur Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
(3)Absatz 3Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsDer Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
2.Ziffer 2Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.
(4)Absatz 4Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 4 gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gelten die Absatz eins und 2 mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsDer Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.
2.Ziffer 2Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach § 25 Abs. 1 Z 4 zu erbringen.Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, zu erbringen.
3.Ziffer 3Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.
4.Ziffer 4Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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