Entscheidungen zu § 27 WG 2001

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 W170 2247690-1

Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Gfr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat in der Zeit von 06.05.2013 bis 05.11.2013 seinen Grundwehrdienst geleistet und wurde nach einer am 17.08.2021 abgegebenen freiwilligen Meldung für den Zeitraum 20.09.2021 bis 29.12.2021 zum Funktionsdienst einberufen. Der entsprechende Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2021 zugestellt und... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 23.11.2021

TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/28 W170 2243666-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid („Einberufungsbefehl“) einer Einheit des Österreichischen Bundesheeres zur Ableistung des Grundwehrdienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit der
Begründung: , der Beschwerdeführer lehne den Gebrauch einer Schusswaffe ab, da seine Mutter Opfer eines mit einer Schusswaffe verübten Verbrechens geworden sei, Beschwerde erhoben. Er habe eine Zivildiensterklär... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 28.06.2021

TE Bvwg Beschluss 2020/10/19 W221 2234684-1

Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Einberufungsbefehl vom 13.07.2020 zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einberufen. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin; eine solche Beschwerde sei beim Militärkommando Niederösterreich einzubringen. Gegen den oben genannten Bescheid wurde am 14.08.2020 Besc... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 19.10.2020

TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/22 W122 2233888-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und b... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 22.09.2020

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