§ 22 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
  2. (2)Absatz 2Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

410 Entscheidungen zu § 22 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 2Au WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 WG 2001

34

Entscheidungen zu § 22 Abs. 2WEG WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 4 WG 2001

106

Entscheidungen zu § 22 Abs. 4MRG WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 4Wr WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 4Au WG 2001

10

Entscheidungen zu § 22 Abs. 4ZPO WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 5 WG 2001


Entscheidungen zu § 22 Abs. 8 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 WG 2001
§ 23 WG 2001