§ 22 WG 2001 Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
  2. (2)Absatz 2Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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