1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 27. April 1994 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 27 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Überschreitung der Tierbestandsobergrenzen ohne Bewilligung) durch das Halten von 71 Zuchtsauen und 217 Mastschweinen für schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. 1.2. Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs1;ViehWG §27 Abs4;VStG §6;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, daß verschiedene, vom Bf vorgebrachte wirtschaftliche
Gründe: für die Annahme eines Notstandes nicht ausreichen (hier Überschreitung der in § 13 Abs 1 ViehWG 1983 angeführten Obergrenzen ohne Bewilligung). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
1.1. Am 1. Februar 1990 wurde eine Betriebsprüfung gemäß § 13 Viehwirtschaftsgesetz durch einen Amtstierarzt und ein Kontrollorgan des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurden insgesamt 2.060 Schweine gezählt. Der Amtstierarzt schätzte dabei, daß 87 Tiere unter 30 kg, das Kontrollorgan der Oberösterreichischen Landesregierung hingegen, daß 95 Tiere unter 30 kg wogen. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Bewilligung fü... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs3;ViehWG §27 Abs4;VStG §19;VStG §44a Z1;VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
Rechtssatz: Der angefochtene Bescheid leidet an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis einen Sachverhalt zugrundegelegt hat, der mit der Aktenlage nicht übereinstimmt (Hinweis E 14.9.1984... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 4. Jänner 1990 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anträge des Beschwerdeführers vom Oktober 1986, 23. Dezember 1986, 22. Jänner 1988 und 24. Mai 1989 in der Fassung der Klarstellung vom 16. Juni 1989 gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (im folgenden: ViehWG 1983), in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984, 325/1987, 332/1988 und 358/1989, ab. Nach der Begründung: dieses Bescheides sei dem Beschwerdeführer f... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs3 idF 1989/358;ViehWG §27 Abs4 idF 1988/332;
Rechtssatz: Aus § 27 Abs 4 ViehWG 1983 idF 1988/332 ergibt sich iZm § 13 Abs 3 ViehWG 1983, daß der Gesetzgeber für den Bereich der hier relevanten Erwerbsbetätigung in Form der Tierhaltung ein Verbotssystem mit Bewilligungsvorbehalt eingerichtet hat. Vor Rechtskraft der Bewilligungserteilung dürfen die die bewilligungsfr... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21. August 1987 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in B, 457 Mastschweine gehalten und dadurch den höchstzulässigen Gesamtbestand von 400 Mastschweinen um 14 vH überschritten. Sie habe dadurch § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 (im folgenden: ViehWG 1983), verletzt. Über die Beschwerdeführ... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1988 legte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe am 5. November 1987 in ihrem Betrieb 510 Mastschweine gehalten - dies entspreche einem Gesamttierbestand von 127,5 vH -, obwohl der höchstzulässige Gesamtbestand ohne Bewilligung gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621 in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984 und 325/1987 (im folgenden: ViehWG 1983), nicht mehr als 100 % betragen dürfe. Sie habe eine Über... mehr lesen...
Index: 55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs1;ViehWG §27 Abs4;
Rechtssatz: Auch das Bereithalten bereits verkaufter Tiere für den Käufer im Betrieb des Verkäufers ist als ein Halten iSd § 27 Abs 4 ViehWG und des § 13 Abs 1 ViehWG zu verstehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1988170149.X03 Im RIS seit 11.07.2001 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs1;ViehWG §27 Abs4;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren55 Wirtschaftslenkung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;AVG §50 Abs1;AVG §50 Abs2;ViehWG §13 Abs1;ViehWG §27 Abs4;VStG §25 Abs1;VStG §25 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1(hier überprüft der Amtstierarzt die Einhaltung der Bestandsobergrenzen nach dem ViehWG) Stammrechtssatz Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicher... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren55 Wirtschaftslenkung
Norm: ViehWG §13 Abs1;ViehWG §27 Abs4;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/17/0153 E 12. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 ViehWG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG. Es ist daher Sache des Besch, alles, was für seine Entlastung spricht, initiativ darzulegen. ... mehr lesen...