§ 34 WG 2001 Benützung von Heeresgut im Milizstand

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 33 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 32 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 33.

In Kraft seit 22.12.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

102 Entscheidungen zu § 34 WG 2001


Entscheidungen zu § 34 WG 2001


Entscheidungen zu § 34 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 34 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 34 Abs. 3 WG 2001

15

Entscheidungen zu § 34 Abs. 5 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 WG 2001
§ 35 WG 2001