Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen beiWehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 6, führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei
1.Ziffer einsVeranstaltungen der Gebietskörperschaften,
2.Ziffer 2sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
3.Ziffer 3besonderen familiären Feierlichkeiten.
(2)Absatz 2Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.Über die Fälle des Absatz eins, hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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