§ 33 WG 2001 Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
    1. 1.Ziffer einsbei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
    2. 2.Ziffer 2auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
    Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Absatz eins, anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsverloren gehen oder
    2. 2.Ziffer 2derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
    ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im FalleDie Rückstellung von Gegenständen nach Absatz eins, kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
    1. 1.Ziffer einsdes Erlöschens der Wehrpflicht oder
    2. 2.Ziffer 2der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
    3. 3.Ziffer 3der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
  5. (5)Absatz 5Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifftIm Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Absatz eins, der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
    1. 1.Ziffer einsdie Rechtsnachfolger,
    2. 2.Ziffer 2alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
    3. 3.Ziffer 3die Inhaber der Gegenstände.
  6. (6)Absatz 6Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Absatz 5, werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Absatz eins, als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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