Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
(2)Absatz 2Die Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.Die Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht gegen Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 2 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht gegen Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 2, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(4)Absatz 4Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5)Absatz 5Bescheide in den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht.Bescheide in den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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