§ 50 W-NSG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 Die den Organen der Gemeinde Wien nach § 6, § 36 Abs. 2 und 7 und § 48 Abs. 5 zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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