(1) Die Organe der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, die Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt werden.
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