§ 40a W-NSG

Wiener Naturschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Abs. 2 teilnehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.

(3) Umweltorganisationen, die nach Abs. 2 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(4) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(5) Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.05.2021 bis 12.02.2025
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Abs. 2 teilnehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.

(3) Umweltorganisationen, die nach Abs. 2 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(4) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(5) Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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