§ 40a W-NSG

Wiener Naturschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Abs. 2der folgenden Bestimmungen teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8026 aus 20182023,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Absatz 2,der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Abs. 1 genannten VerfahrenEuropaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses ZeitraumesAb dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9 abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.Die inVerfahren nach Paragraph 22, Absatz eins5,, genannten Verfahren6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses ZeitraumesAb dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9 abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Umweltorganisationen, die nach Abs. 2 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die nach Absatz 2, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  6. (3)Absatz 3Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht gegen Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 2 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht gegen Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 2, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
  7. (4)Absatz 4Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  8. (5)Absatz 5Bescheide in den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht.Bescheide in den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.05.2021 bis 12.02.2025
  1. (1)Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Abs. 2der folgenden Bestimmungen teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8026 aus 20182023,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Absatz 2,der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Abs. 1 genannten VerfahrenEuropaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses ZeitraumesAb dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9 abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.Die inVerfahren nach Paragraph 22, Absatz eins5,, genannten Verfahren6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses ZeitraumesAb dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9 abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3Umweltorganisationen, die nach Abs. 2 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die nach Absatz 2, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  6. (3)Absatz 3Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht gegen Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 2 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht gegen Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5,, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 2, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
  7. (4)Absatz 4Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  8. (5)Absatz 5Bescheide in den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht.Bescheide in den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten