(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (§ 14) erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.
(2) Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt.
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