§ 39 W-NSG Erlöschen von Bewilligungen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (§ 14) erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.

(2) Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 W-NSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 W-NSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 W-NSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 W-NSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 W-NSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 W-NSG
§ 39a W-NSG