§ 39a W-NSG Informationsweitergabe

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39a W-NSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a W-NSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39a W-NSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39a W-NSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39a W-NSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 W-NSG
§ 40 W-NSG