§ 34 W-NSG Naturschutzbericht

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

 (1) Der Magistrat hat jährlich einen Naturschutzbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.

(2) Der Naturschutzbericht hat die Aktivitäten der Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes in Wien, insbesondere Unterschutzstellungen von Objekten, Flächen oder Gebieten, Aufhebungen solcher Unterschutzstellungen, Studien, Planungen oder Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Ökologie in anschaulicher Weise darzulegen.

(3) Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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