§ 49 W-NSG Strafbestimmungen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Wer

1.

in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen § 7 Abs. 4 vornimmt;

2.

ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 8 Abs. 2 Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können;

3.

streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,

4.

geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;

5.

streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,

6.

streng geschützte und geschützte Vögel entgegen § 10 Abs. 5 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,

6a.                       die in § 10 Abs. 8 aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;

7.

entgegen § 12 Abs. 1 die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwicklungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß § 42 bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 nicht glaubhaft macht;

8.

nicht geschützte freilebende Tiere entgegen § 13 Abs. 1 mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet;

9.

nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen § 13 Abs. 2 mutwillig beschädigt oder vernichtet;

10.

standortfremde Pflanzen oder Tiere ohne die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Bewilligung einbringt oder aussetzt;

11.

nicht geschützte, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt;

12.

Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 1 mutwillig zerstört oder beschädigt;

13.

Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 2 unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt;

14.

Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen § 17 Abs. 1 abbrennt;

15.

im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 1 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vorliegen;

16.

im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 2 Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt;

17.

eine gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt;

18.

eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen § 19 Abs. 1 errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;

19.

im Europaschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

20.

im Naturschutzgebiet entgegen § 23 Abs. 1, letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

21.

im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

22.

im geschützten Landschaftsteil entgegen § 25 Abs. 3 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

23.

in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen § 26 Abs. 4 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

24.

vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen § 27 Abs. 4 Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten;

25.

in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

26.

entgegen § 28 Abs. 7 jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft;

27.

ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 29 Abs. 2 in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können;

28.

Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen § 31 Abs. 2 beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt;

29.

das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen § 31 Abs. 3 nicht duldet;

29a.                     die Informationspflicht gemäß § 39a verletzt;

30.

den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen § 46 Abs. 1, erster Satz, den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 vorliegt;

31.

den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt;

32.

den in den gemäß § 53 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(1a) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (§ 17 Abs. 1 VStG).

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 Abs. 3 VStG ).

(5) Für verfallen erklärte

1.

Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie wissenschaftlichen Instituten, Tiergärten oder Tierschutzvereinen zu übergeben,

2.

Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen,

3.

Mineralien und Fossilien sind dem Land zu überlasen.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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