(1) Den Organen der Naturschutzbehörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Auf Verlangen ist die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein erforderlich, so ist der Grundeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen dem Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
0 Kommentare zu § 46 W-NSG