(1) Zur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
(3) Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.
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