(1) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung des Vorsitzenden durch den Magistrat zu erfolgen.
(6) Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.
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