(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.
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