(1) Naturschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. | Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege zu benützen; | |||||||||
2. | Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturschutzorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowie | |||||||||
4. | die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der Einsatzbereich des Naturschutzorgans ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
(4) Naturschutzorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(5) Naturschutzorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.
(6) Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(7) Naturschutzorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 45 W-NSG