(1) Die Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.
(2) Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.
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