§ 33 W-NSG Ersichtlichmachung im Grundbuch

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Die Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.

(2) Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 W-NSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 W-NSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 W-NSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 W-NSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 W-NSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 W-NSG
§ 34 W-NSG