(1) Zur Sicherung des dauernden Bestandes oder zur Schaffung eines geschützten Biotopes, eines Naturdenkmales, eines Schutzgebietes (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und einer ökologischen Entwicklungsfläche können das Eigentum oder andere dingliche Rechte beschränkt oder entzogen werden, wenn das Schutzziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Enteignungen und Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 sind nur zugunsten der Gemeinde Wien zulässig.
(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
(4) Über Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(7) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(8) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(9) Bei Aufhebung einer Schutzmaßnahme, zu deren Sicherung eine Beschränkung oder Entziehung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erfolgte, muß dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger auf Antrag das Eigentum gegen Rückzahlung der nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisierenden Entschädigungssumme rückübertragen werden. Hierbei ist der Verbraucherpreisindex, der vor der Festsetzung der Entschädigungssumme zuletzt verlautbart wurde zu Grunde zu legen. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Verlautbarung der Aufhebung zu stellen.
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