(1) Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und | |||||||||
3. | über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügen. |
(3) Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
(5) Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(8) Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
(9) Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
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