Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsNaturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2)Absatz 2Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3)Absatz 3In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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