Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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