(1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturschutzorgan erloschen ist.
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