§ 32 W-NSG Naturschutzbuch

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

 (1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.

(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:

1.

Nationalpark,

2.

Europaschutzgebiete,

3.

Naturschutzgebiete,

4.

Landschaftsschutzgebiete,

5.

geschützte Landschaftsteile,

6.

ökologische Entwicklungsflächen,

7.

Naturdenkmäler und

8.

geschützte Biotope (Biotopkataster).

(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.

(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Abteilung,

2.

fortlaufende Zahl,

3.

Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,

4.

Standort, Lage,

5.

Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,

6.

besonders verfügte Schutzmaßnahmen und

7.

Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).

(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.

(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.

(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.

(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:

1.

Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,

2.

Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,

3.

Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das schützte Gebiet,

4.

Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und

5.

allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.

(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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