§ 80 W-LWKG Anfechtung

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer rechtzeitig eingebracht hat (§ 51), gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund des Einspruches noch einmal die Wahlhandlung. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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