§ 84 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2024

(1) Die Befragung wird durch die Vollversammlung ausgeschrieben. § 30 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausschreibung hat die eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortbare(n) Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel (Abs. 4) zu enthalten. Sie ist im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(3) Als Befragungstag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen. Er kann auch mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zusammenfallen. In diesem Fall gilt der Stichtag für die Wahl auch für die Befragung und es sind die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem einheitlichen Wählerverzeichnis zu erfassen. Im Übrigen finden für den Fall der gesonderten Erfassung der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem Wählerverzeichnis für eine Befragung die §§ 43 bis 49 einschließlich Anlage 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei gleichzeitiger Durchführung der Befragung mit der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung gilt die für diese Wahl vorgenommene Einteilung des Wahlgebietes in Sprengel auch für die Befragung; bei alleiniger Durchführung einer Befragung ist die Einteilung der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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