(1) Wer anläßlich einer Wahl in die Vollversammlung oder einer Befragung der Kammerzugehörigen
1. | beim Ausfüllen des Wähleranlageblattes (§ 45 Abs. 2) wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, | |||||||||
2. | offensichtlich mutwillige Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 45) erhebt, | |||||||||
3. | den Verboten des § 56 Abs. 2 zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | den Anordnungen des Wahlleiters entgegen § 61 Abs. 3 keine Folge leistet, | |||||||||
5. | entgegen § 63 Abs. 2 Worte, Bemerkungen oder Zeichen auf einem Wahlkuvert anbringt oder | |||||||||
6. | sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt oder vorsätzlich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als Gleitperson tätig ist (§ 65), | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 70 und 85 Abs. 3) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl oder Befragung bestimmt sind, kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, können, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
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