§ 78 W-LWKG

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zu verzeichnen, wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind. Diese hat zu enthalten:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,

c)

die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,

d)

die Summen der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteisummen),

e)

die Wahlzahl,

f)

die Angabe, wie viele Mandate auf jede wahlwerbende Partei (Wählergruppe) entfallen und

g)

die Angabe, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter Anführung des Vor- und Zunamens, des Berufes und der Anschrift der Bewerber.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden von der Landeswahlbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

(4) Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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