(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tage zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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