(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine veröffentlichte Parteiliste (§ 55) oder kein Bewerber einer solchen Liste bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | eine bestimmte Parteiliste und daneben ein Bewerber bezeichnet wurde, der in einer anderen Parteiliste vorkommt, oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. |
(2) Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung) aufweisen, ungültig.
(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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