(1) Nichtgewählte Bewerber einer Parteienliste sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein vorgereihtes Mitglied derselben Liste ausscheidet. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Die Berufung eines Ersatzmitglieder zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erfolgt durch den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde.
(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(5) Die Landeswahlbehörde prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Absatz 4 zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(6) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
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