§ 81 W-LWKG Kosten der Wahl

W-LWKG - Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten trägt die Landwirtschaftskammer für Wien.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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