(1) Der Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 73) sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, die für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach gültigen und nach ungültigen Stimmzetteln, sowie die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel anzuschließen. Auch die gemäß § 66 Abs. 4 abgegebenen Vollmachten sind der Niederschrift anzuschließen. Die gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel sind in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken, wobei die gültigen Stimmzettel nach Parteilisten zu ordnen und gesondert zu verpacken sind.
(2) Die Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer samt den im Absatz 1 bezeichneten Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. Der Wahlakt ist unverzüglich verschlossen und womöglich in einem versiegelten Umschlage der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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